Externe Beauftragungen

Diverse Rechtsvorschriften regeln die Erfordernis für die Bestellung von Umweltbeauftragten und anderen verantwortlichen Personen in Unternehmen. Die bestellten Beauftragten sind teilweise sogar verpflichtet, die erforderliche Fach- oder Sachkunde gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Nach geltendem Recht können viele Beauftragte auch als externe Bestellte für ein Unternehmen tätig werden. Wir bieten unseren Kunden die externe Tätigkeit folgender Beauftragter an:

  • Betriebsbeauftragter für Abfall nach §§ 59 u 60 KrWG V.m. §2 AbfBeauftrV
  • Gewässerschutzbeauftragter nach §64 WHG
  • Immissionsschutzbeauftragter nach §53 BImSchG V.m. §1 Abs. 1, 5. BImSchV
  • Störfallbeauftragter nach § 58a BImSchG V.m. §1 Abs. 2, 5. BImSchV
  • Gefahrgutbeauftragter nach §3 Abs. 1 GbV
  • Verkehrsleiter nach EU Verordnung VO (EG) Nr. 1071/2009
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit nach §5 ASiG V.m. §19 DGUV Vorschrift 1